mw compounds gmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kunststoffe sind unsere Leidenschaft!

mw compounds GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Für die Lieferung gelten nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen als zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart. Davon abweichende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Alle Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt stets vorbehalten.

3. Als Erfüllungsort gilt für alle Sendungen, die ab unseren Speditionslagern laufen, der Ort des jeweiligen Speditionslagers, sonst der Ort der Auslieferung.

4. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Käufer trägt auch die Gefahr für zurückgesandte Waren und für Leergut während des Rücktransportes.

5. Die Lieferung erfolgt unfrei ab Lager. Das Rollgeld bis zur Abgangsstation wird nachgenommen. Am Bestimmungsort trägt der Käufer in allen Fällen, auch wenn Franco-Lieferung vereinbart sein sollte, das Rollgeld.

6. Die Lieferfristen sind stets unverbindlich.

7. Treten unverschuldete oder durch höhere Gewalt verursachte Ereignisse ein, die uns oder unseren Lieferanten die Lieferung oder den Transport unmöglich machen, so sind wir ohne weitere Verpflichtungen von der Lieferung befreit. Als Behinderung und Erschwerung im angeführten Sinne sind auch solche Hindernisse zu verstehen, die uns nicht zumutbare Kosten verursachen, wie auch behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel und Transportschwierigkeiten.

8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Änderung der Geschäftsverhältnisse des Käufers haben wir das Recht, Warenlieferungen vorübergehend zurückzuhalten oder vom Vertrage zurückzutreten. Ebenso werden bei Zahlungsverzug die Verbindlichkeiten des Käufers — auch die durch laufende Akzepte gedeckten — sofort fällig.

9. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. 10. Maßgebend bei der Ausstellung der Rechnung ist das bei Abgang der Sendung festgestellte Gewicht.

11. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:

  • Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers dessen Eigentum.
  • Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 im Falle ihrer Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Bearbeitung oder Verarbeitung gilt als im Auftrage des Verkäufers erfolgt, ohne dass diesem hierzu Verbindlichkeiten entstehen.
  • Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche, wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  • Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
  • Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt d) auf den Verkäufer übergeht.
  • Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  • Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  • Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung unserer Ware ist dem Käufer nicht gestattet. Von Zugriffen Dritter hat er unverzüglich dem Verkäufer Mitteilung zu machen.
  • Sicherheitsfreigabeklausel; Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

12. Der Handel mit Kunststoffabfällen (Mahlgut oder Regenerat) sowie nicht typgerechter Ware (NT-Ware), ist wegen möglicher Beimischungen von Fremdstoffen, die trotz größter Sorgfalt vorkommen können, mit einem gewissen Risiko behaftet, das sich auch im günstigen Preis widerspiegelt. Der Käufer muss sich dieses Risikos bewusst sein. Es ist somit eine alleinige Entscheidung des Käufers, ob er für einen gedachten Verwendungszweck, statt Originalware, Regenerate, NT-Ware oder Mahlgut einsetzt. Sollten sich hierfür die gekauften Waren als ungeeignet erweisen, so kann der Verkäufer nicht haftbar gemacht werden. Eine Produkthaftung wird somit ausgeschlossen.

13. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind auf das Recht zur Wandlung beschränkt. Wir haben die Befugnis, die Wandlung dadurch abzuwenden, dass wir nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so hat der Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

14. Zusätzliche Bedingungen für Lohnaufträge: Liefert der Auftraggeber Material zur Bearbeitung an, so haftet er für alle Schäden, die uns durch noch im Material enthaltene Fremdkörper oder Fremdmasse entstehen.

15. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen, die sich auf Verarbeitung und/oder Lieferung von Waren oder Erblindung von Leistungen durch uns beziehen, ist Wuppertal, wenn der Käufer oder Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

16. Sollte eine dieser Vorschriften gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.